ALG II
ALG II ist die Abkürzung für „Arbeitslosengeld II“. Menschen, die ALG II bekommen, können einen Freiwilligendienst machen. Das Taschengeld bekommen sie zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II.
Das Taschengeld wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Vom Taschengeld sind 250 Euro „nicht zu berücksichtigende Einnahme“. Das bedeutet, dass die Freiwilligen* 250 Euro behalten dürfen. Das steht hier: Arbeitslosengeld II-Verordnung Paragraf § 1 Absatz 7.
Freiwillige*, die Arbeitslosengeld II bekommen, müssen während ihres Freiwilligendienstes keine Arbeit aufnehmen. Das steht im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Sozialgesetzbuch II, Nummer 5, Paragraf § 10, Absatz 1.
Wenn Freiwillige* in Teilzeit tätig sind, kann die Agentur für Arbeit ihnen trotzdem Vermittlungsangebote machen. Die angebotene Arbeit und der Freiwilligendienst dürfen zusammen aber nicht mehr als eine Vollzeitbeschäftigung ergeben.
