Krankenversicherung

Freiwillige* müssen in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Sie dürfen also nicht in einer privaten Krankenversicherung sein. Außerdem müssen sich Freiwillige* selbst versichern: Sie dürfen nicht in einer Familienversicherung über die Eltern oder den*die Ehepartner*in versichert sein. Das heißt in der Fachsprache: Während des Freiwilligendienstes sind Freiwillige* als eigenständige Mitglieder* pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kosten bezahlt die Einsatzstelle.

Nach dem Ende des Freiwilligendienstes können Freiwillige* wieder in die Familienversicherung zurück. Und sie können auch in die private Krankenversicherung zurück. Das müssen sie aber vor dem Freiwilligendienst mit der Versicherung besprechen.

Wenn ein Freiwilligendienst länger als 6 Monate dauert, können Freiwillige* nach ihrem 25. Geburtstag länger in der Familienversicherung bleiben. Und zwar genau so viele Monate, wie der Freiwilligendienst gedauert hat. Bei 12 Monaten Freiwilligendienst ist das dann ein Jahr länger als bei Menschen, die keinen Freiwilligendienst gemacht haben. Das ist auch für beihilfefähige Kinder von Bundeseamt*innen so. Das steht in der Bundesbeihilfeverordnung § 4 Abs. 2. Für Kinder von Landesbeamt*innen kann es abweichende Regelungen geben. Fragen Sie vor dem Freiwilligendienst bei der zuständigen Beihilfe-Stelle im Bundesland nach.

Bestimmte Personen müssen sich während ihres Freiwilligendienstes aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sie sind „versicherungsfrei“. Das sind Beamt*innen, Richter*innen, Soldat*innen auf Zeit und Pensionär*innen, die bei Krankheit unterstützt werden. Angehörige* dieser Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, sind aber nicht versicherungsfrei.
Die Regeln dafür heißen beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze. Welche das sind, steht im Sozialgesetzbuch Paragraf § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V.

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